Auf dieser Seite
Ab 2028 wird ein wesentlicher Teil der DRG-Vergütung nicht mehr pro Fall, sondern weitgehend mengenunabhängig als Vorhaltebudget je Leistungsgruppe gezahlt. Wie groß dieses Budget ist, bestimmt das Vorhaltevolumen, das das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) je Land, Leistungsgruppe und Standort berechnet. Die Grundlage schuf das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG); das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) hat den Zeitplan um ein Jahr verschoben und die Zahl der Leistungsgruppen von 65 auf 61 reduziert. Wie das InEK rechnet, legt es in einem Konzept nach § 37 Abs. 1 Satz 5 KHG fest, das es bei Bedarf fortschreibt. Dieser Beitrag erklärt die Methodik Schritt für Schritt, rechnet das offizielle InEK-Beispiel nach und zeigt, welche Stellschrauben Krankenhäuser jetzt kennen sollten.
Rechtsrahmen und Zeitplan
Fünf Normen greifen ineinander: Der Bund definiert den Vorhalteanteil, die Länder weisen Leistungsgruppen zu, das InEK rechnet und bescheidet, die Budgetverhandlung vor Ort setzt um.
| Norm | Regelungsinhalt |
|---|---|
| § 17b Abs. 4b KHG | Ausgliederung von 60 % der um variable Sachkosten verminderten Kosten; daraus entstehen die Vorhaltebewertungsrelationen, erstmals im Katalog 2026 |
| § 37 KHG | InEK ermittelt Vorhaltevolumen je Land, Leistungsgruppe und Standort; Bescheide jeweils bis 10.12. für das Folgejahr, erstmals bis 10.12.2027 für 2028; in Ländern mit Leistungsgruppen nach Landesrecht bis 2024 (z. B. NRW) bis einschließlich 2029 nur eine Information statt eines Bescheids (§ 37 Abs. 7) |
| § 6a Abs. 6 KHG | Länder übermitteln Leistungsgruppenzuweisungen, Planfallzahlen und Strukturänderungen an das InEK, verpflichtend erstmals bis 30.09.2027 |
| § 6b KHEntgG | Vorhaltebudget ab 01.01.2028 = Vorhaltevolumen × Landesbasisfallwert + Förderbeträge nach § 39 KHG; Konvergenz 2028/2029 |
| § 135f SGB V | Mindestvorhaltezahlen je Leistungsgruppe als Voraussetzung für das Vorhaltebudget |
Nach dem KHAG sind 2026 und 2027 budgetneutrale Jahre: Die Vorhaltebewertungsrelationen stehen bereits im aG-DRG-Katalog, verändern das Budget aber noch nicht. 2028 und 2029 sind Konvergenzjahre. Ausgangswert ist die Summe der für 2027 vereinbarten Vorhaltebewertungsrelationen × Landesbasisfallwert, Zielwert das neue Gesamtvorhaltebudget ohne Förderbeträge. Die Differenz zwischen beiden wird 2028 noch zu 66 % und 2029 zu 33 % über Zu- oder Abschläge ausgeglichen; das neue Budget setzt sich also schrittweise durch. Ab 2030 wirkt das Vorhaltebudget voll.
Wichtige Zwischenstationen: 31.12.2026 können Länder optional Planungsdaten liefern · 28.02.2027 informiert das InEK die Träger über Orientierungswerte · 30.09.2027 Pflichtmeldung der Länder nach § 6a Abs. 6 KHG · 10.12.2027 erster Bescheid für das Vorhaltebudget 2028.
Grundlage: die Vorhaltebewertungsrelation
Jede DRG wird seit dem Katalog 2026 in zwei Teile zerlegt: eine Vorhaltebewertungsrelation (VBR) und eine residuale rDRG-Bewertungsrelation. Die Regel steht in § 17b Abs. 4b KHG.
- Das InEK zieht von den Kosten hinter der Bewertungsrelation die variablen Sachkosten ab, etwa für Arzneimittel und Implantate. Das Ergebnis heißt „verminderte Kosten“.
- 60 % der verminderten Kosten werden aus dem Fallpauschalensystem ausgegliedert.
- Die Pflegepersonalkosten, die bereits über das Pflegebudget laufen, zählen zu diesen 60 %. Sie werden abgezogen; nur der Rest bildet die VBR. Liegt ihr Anteil bei 60 % oder mehr, ist die VBR null.
- Fälle in Leistungsgruppen der Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und Intensivmedizin erhalten eine um einen Prozentsatz nach § 39 Abs. 4 KHG erhöhte VBR, die im Katalog gesondert ausgewiesen wird.
Für die Volumenberechnung zählt je Fall die effektive VBR: Inlier-VBR, abzüglich etwaiger Abschläge für Kurzlieger oder Verlegung, zuzüglich etwaiger Zuschläge für Langlieger.
Schritt 1 und 2: Volumen je Land und Leistungsgruppe
Das InEK rechnet in drei Stufen von oben nach unten: erst das Land, dann die Leistungsgruppe, zuletzt der Standort. Die ersten beiden Stufen beruhen für 2026 bis 2029 gesetzlich fest auf den Leistungsdaten des Jahres 2024. Datengrundlage für 2027:
- Leistungsdaten nach § 21 KHEntgG: Datenjahr 2024 für Land und Leistungsgruppe, Datenjahr 2025 für den Standort
- Gruppierung mit dem aG-DRG-System 2027 und dem Leistungsgruppen-Grouper 2025/2027
- Planungsdaten der Länder nach § 6a Abs. 6 KHG: Zuweisungen, Planfallzahlen, Aufhebungen, Schließungen, Zusammenlegungen
Welche Fälle zählen: Berücksichtigt werden Fälle, die mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet wurden. Nicht berücksichtigt werden Fälle sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen, von Bundeswehrkrankenhäusern (soweit keine Zivilpatienten), von Krankenhäusern der gesetzlichen Unfallversicherung (soweit diese die Kosten trägt), mit Leistungen, die voraussichtlich als Hybrid-DRG nach § 115f SGB V vergütet werden, sowie mit krankenhausindividuellen Entgelten für besondere Einrichtungen. Eine Günstigerprüfung gilt für Fälle, die 2024 unbewertet oder als Hybrid-DRG abgerechnet wurden, 2027 aber in eine bewertete DRG fallen: Sie werden mitgezählt.
Schritt 1 – Landesvolumen
Die effektiven VBR aller einbezogenen Fälle aller Standorte eines Landes werden addiert.
Schritt 2 – Volumen je Leistungsgruppe
Jeder Fall wird über den Leistungsgruppen-Grouper genau einer Leistungsgruppe zugeordnet. Deren VBR-Anteil am Land bestimmt ihr Volumen.
Im InEK-Beispiel umfasst Land L 200.000 VBR. Auf die Leistungsgruppe LG011 Interventionelle Kardiologie entfallen 10.000 VBR, also 5 %; ihr Volumen beträgt 10.000 VBR. Unterjährige Ereignisse wie Schließungen oder aufgehobene Zuweisungen erhöhen das Landesvolumen des Folgejahres anteilig; ab 2029 kommen Ausgleichssalden nach § 37 Abs. 3 KHG hinzu.
Schritt 3: Verteilung auf die Krankenhausstandorte
Das Volumen einer Leistungsgruppe wird nur auf Standorte verteilt, denen das Land diese Leistungsgruppe zugewiesen hat. Ohne Zuweisung ermittelt das InEK kein Vorhaltevolumen. Ab 2028 muss der Standort zudem die Mindestvorhaltezahl erfüllen oder vom Land als für die flächendeckende Versorgung zwingend erforderlich festgestellt sein. Maßstab ist der rechnerische Vorhalte-Casemix des Standorts im Verhältnis zu allen Standorten des Landes in derselben Leistungsgruppe:
Der Vorhalte-Casemixindex ist die Summe der VBR des Standorts in der Leistungsgruppe, geteilt durch dessen Fallzahl. Welche Fallzahl und welcher Index gelten, hängt von der Konstellation ab:
| Konstellation | Fallzahl | Vorhalte-CMI |
|---|---|---|
| 1. Keine Planfallzahl, Leistungsgruppe bereits erbracht | Fallzahl 2025 | standortindividuell aus 2025 |
| 2. Planfallzahl vorhanden, Leistungsgruppe bereits erbracht | Planfallzahl des Landes | standortindividuell aus 2025 |
| 3. Planfallzahl vorhanden, Leistungsgruppe erstmals erbracht | Planfallzahl des Landes | fallgewichteter Landesdurchschnitt der Leistungsgruppe |
Weitere Regeln, die das Ergebnis verändern können:
- Leistungsverlagerungen nach § 135f Abs. 1 Satz 2 SGB V erhöhen oder senken die Fallzahl der beteiligten Standorte.
- Mindestvorhaltezahl: Liegt die Fallzahl darunter, wird unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KHG die Mindestvorhaltezahl als Fallzahl angesetzt. Für 2027 wirkt das noch nicht, weil bisher keine Mindestvorhaltezahlen festgelegt sind.
- Turnus: Die Standortanteile werden erstmals im Jahr der ersten Landesübermittlung berechnet, dann im übernächsten Jahr und anschließend alle drei Jahre.
- 20-%-Korridor: Bei jeder erneuten Ermittlung bleibt die zuvor verwendete Fallzahl maßgeblich. Die aktuelle Fallzahl zählt nur, wenn sie um mehr als 20 % nach oben oder unten abweicht oder zuvor eine Planfallzahl verwendet wurde (§ 37 Abs. 2 Satz 7 KHG).
- Strukturänderungen wie Schließungen, Zusammenlegungen oder aufgehobene Zuweisungen lösen eine Neuberechnung für die betroffene Leistungsgruppe im Land und in angrenzenden Ländern aus.
Rechenbeispiel: drei Standorte, eine Leistungsgruppe
Im Beispiel des InEK teilen sich drei Standorte die 10.000 VBR der Leistungsgruppe LG011 in Land L. Jeder Standort steht für eine der drei Konstellationen.
| Standort | Fallzahl-Grundlage | Fallzahl | × Vorh.-CMI | = Vorh.-Casemix | Anteil | Volumen VBR |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Standort X | Ist-Fallzahl 2025 | 15.000 | 0,4000 | 6.000 | 50 % | 5.000 |
| Standort Y | Planfallzahl | 12.000 | 0,4000 | 4.800 | 40 % | 4.000 |
| Standort Z | Planfallzahl, Ø-CMI Land | 3.000 | 0,4000 | 1.200 | 10 % | 1.000 |
| Summe | 12.000 | 100 % | 10.000 |
Z erbringt die Leistungsgruppe erstmals und erhält deshalb den fallgewichteten Landesdurchschnitt als Vorhalte-CMI. Quelle: InEK, Konzept gemäß § 37 Abs. 1 Satz 5 KHG (fiktives Rechenbeispiel).
Standort Y wird nicht mit seiner Ist-Fallzahl, sondern mit der Planfallzahl des Landes bewertet. Verändert das Land eine Planfallzahl, verschieben sich deshalb die Anteile aller Standorte dieser Leistungsgruppe. Das Vorhaltebudget in Euro ergibt sich ab 2028, indem das Volumen mit dem Landesbasisfallwert multipliziert wird.
Was Krankenhäuser jetzt tun sollten
Die Weichen für das Vorhaltebudget 2028 werden 2026 und 2027 gestellt. Fünf Punkte verdienen Aufmerksamkeit:
- Orientierungswerte nachrechnen. Hat das Land bis 31.12.2026 Daten geliefert, informiert das InEK die Träger bis 28.02.2027 über die Volumina je Standort und Leistungsgruppe. Mit eigenen § 21-Daten 2025, dem Leistungsgruppen-Grouper und den VBR des Katalogs 2027 lässt sich das Ergebnis plausibilisieren.
- Planfallzahlen aktiv verhandeln. Eine vom Land übermittelte Planfallzahl ersetzt die Ist-Fallzahl. Damit wird die Krankenhausplanung zum direkten Hebel für das Budget.
- Datenqualität 2025 sichern. Die Standortverteilung 2027 beruht auf den § 21-Daten 2025. Fehler in Kodierung oder Standortzuordnung wirken über den 20-%-Korridor mehrere Jahre nach.
- Budgetverhandlung 2027 ernst nehmen. Die für 2027 vereinbarten Vorhaltebewertungsrelationen bilden den Ausgangswert der Konvergenz 2028 und 2029.
- Bescheid für 2028 prüfen. Das InEK erlässt ihn bis 10.12.2027. Bis 30.09.2027 melden die Länder außerdem, welche Standorte ohne erfüllte Mindestvorhaltezahl als versorgungsnotwendig gelten.
Wer diese Schritte simuliert, sieht früh, welche Leistungsgruppen Volumen gewinnen oder verlieren – und kann in Planung und Budgetverhandlung gegensteuern.
Fazit
Das InEK-Verfahren ist mathematisch einfach, aber folgenreich: Das Landesvolumen wird für 2026 bis 2029 aus den Leistungsdaten 2024 abgeleitet und ist von der aktuellen Fallmenge weitgehend entkoppelt. Jeder Standort konkurriert innerhalb seiner Leistungsgruppe mit allen anderen Standorten des Landes um Anteile. Zusätzliche Fälle bringen vor allem rDRG-Erlöse; das Vorhaltevolumen steigt erst bei einer Neuermittlung, wenn die Fallzahl den 20-%-Korridor verlässt – entscheidend sind Zuweisung, Planfallzahl und der eigene Vorhalte-Casemix. Krankenhäuser, die ihre Volumina jetzt nachrechnen, verhandeln 2027 auf belastbarer Grundlage.
Wie sich Vorhaltebudget, Leistungsgruppen und Fallzahlen in einer integrierten Planung zusammenführen lassen, zeigt die Seite Wirtschaftsplanung im Krankenhaus. Die Fallzahlen je Leistungsgruppe laufend im Blick behalten Sie mit dem Leistungscontrolling von BI.healthcare.
Weiterlesen im Cluster: KHVVG und KHAG: die Krankenhausreform nach der Reform · Erlössicherung wird Chefsache · § 40 KHG: Onkochirurgie-Mindestmengen