Ratgeber

§ 40 KHG: Was das neue Leistungsgruppen-Reporting für Krankenhäuser bedeutet

Stand: Oktober 2026

§ 40 KHG konzentriert onkochirurgische Eingriffe auf fallstarke Standorte: Ab 2028 dürfen die 15 % fallschwächsten Standorte je Indikationsbereich die betroffenen Leistungen nicht mehr abrechnen. Grundlage sind die bereits fixierten Fallzahlen 2025, die Standortliste veröffentlicht das InEK bis 31. Mai 2027.

Ab dem 1. Januar 2028 dürfen Krankenhausstandorte, die in einem onkochirurgischen Indikationsbereich zu den fallschwächsten gehören, diese Fälle nicht mehr abrechnen. Grundlage ist § 40 KHG in der Fassung des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG). Entscheidend sind die Fallzahlen des Jahres 2025 – sie sind bereits übermittelt und lassen sich nicht mehr verändern. Die Liste der betroffenen Standorte veröffentlicht das InEK bis zum 31. Mai 2027. Krankenhäuser haben damit gut ein Jahr, um ihre Betroffenheit zu kennen und ihr onkochirurgisches Portfolio neu aufzustellen.

Ein eigenes, neues Leistungs-Reporting ab 2027 schreibt § 40 KHG nicht vor. Die Pflichten liegen woanders: in der Datenqualität der bereits gelieferten § 21-Daten, im Einsatz eines zertifizierten Groupers und in strategischen Entscheidungen vor dem Stichtag.

Rechtlicher Hintergrund

§ 40 KHG wurde mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eingeführt, das am 12.12.2024 in Kraft trat. Ziel ist, die sogenannte Gelegenheits-Onkochirurgie zu beenden: Krebsoperationen sollen an Standorten mit ausreichender Erfahrung konzentriert werden. Einen Überblick über die Reform insgesamt haben wir separat eingeordnet: KHVVG und KHAG: die Krankenhausreform nach der Reform.

Das KHAG vom 09.04.2026, in Kraft seit 15.04.2026, hat die Regelung beibehalten, aber in vier Punkten geändert:

Element KHVVG (ursprünglich) KHAG (geltend)
Datenjahr für die Standortauswahl 2023 2025
InEK-Liste der betroffenen Standorte bis 31.05.2025 bis 31.05.2027
Zertifizierter Grouper für die Fallzuordnung bis 31.05.2025 bis 31.12.2026
Beginn des Abrechnungsverbots 01.01.2027 01.01.2028
Abweichung von der 15-%-Grenze nicht vorgesehen G-BA kann je Indikationsbereich einen niedrigeren Anteil festlegen

Quellen: Marburger Bund, Vortrag KHAG, G-BA, Gesetzesaufträge.

Was § 40 KHG regelt

Die Vorschrift sortiert je Indikationsbereich alle Standorte aufsteigend nach Fallzahl und schneidet die kleinsten ab, bis zusammen mindestens 15 % der Fälle erreicht sind. Diese Standorte verlieren ab 2028 den Vergütungsanspruch für den Bereich. Das Verfahren läuft in vier Schritten:

  1. BfArM definiert die Leistungen. Es ermittelt die OPS-Kodes für chirurgische Eingriffe, die regelhaft bei Krebsdiagnosen erbracht werden, samt zugehöriger ICD-Kodes, und meldet sie bis 30.06.2026 an das InEK. Die Deutsche Krebsgesellschaft kann Stellung nehmen.
  2. InEK bildet Indikationsbereiche. Die Liste, gegliedert nach Leistungsgruppen und Indikationsbereichen, ist seit dem 31.08.2026 veröffentlicht (ICD-10-GM und OPS, Version 2025). Krebsdiagnosen zählen als Haupt- und als Nebendiagnose; ein Fall kann mehreren Bereichen zugeordnet sein.
  3. InEK zertifiziert Grouper. Bis 31.12.2026 legt das InEK Vorgaben für die eindeutige Fallzuordnung fest, veröffentlicht ein Definitionshandbuch und zertifiziert darauf beruhende Software.
  4. InEK wählt die Standorte aus. Grundlage sind die § 21-Daten 2025 je Standort. Je Indikationsbereich werden die Standorte mit den wenigsten Fällen ausgewählt, bis kumuliert 15 % der Fälle erreicht sind; bei Gleichstand an der Grenze zählen alle betroffenen Standorte mit. Veröffentlichung bis 31.05.2027.
Die Rechtsfolge steht in § 8 Abs. 4 Satz 6 KHEntgG: Ab 01.01.2028 dürfen gelistete Standorte für Fälle des betreffenden Indikationsbereichs keine Entgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 und 8 KHEntgG berechnen. Die Fallzuordnung muss dabei ausschließlich mit einem zertifizierten Grouper erfolgen. Eine Notfallausnahme, wie sie für fehlende Leistungsgruppen-Zuweisungen gilt, enthält diese Regelung nicht.

Einziges Korrektiv ist der G-BA. Nach § 136c Abs. 1 SGB V kann er für einen Indikationsbereich einen Anteil unter 15 % festlegen – nur wenn dies „zwingend erforderlich“ ist, um die flächendeckende Versorgung zu sichern, und nach einer Folgenabschätzung. Ein Beschluss liegt bislang nicht vor (Stand Oktober 2026). Erfolgt er nach dem 31.05.2027, muss das InEK die Liste neu berechnen.

Das BfArM aktualisiert die Kodeliste jährlich, erstmals bis 15.11.2027; das InEK veröffentlicht die fortgeschriebene Liste jeweils bis 31.12. Für 2028 bis 2032 analysiert das InEK die Versorgungsfolgen und berichtet bis 30.06.2033.

Zeitplan

Zwischen der Veröffentlichung der Standortliste und dem Abrechnungsverbot liegen sieben Monate. Die Versorgungsfolgen für 2028 bis 2032 wertet das InEK bis 30.06.2033 aus.

2025
Datenjahr (fix)
30.06.2026
BfArM meldet OPS-Kodes
31.08.2026
InEK: Indikationsbereiche
31.12.2026
Grouper zertifiziert
31.05.2027
InEK: Standortliste
01.01.2028
Abrechnungsverbot

Auswirkungen für Krankenhäuser

Die Betroffenheit ist bereits entschieden – nur noch nicht veröffentlicht. Weil das Datenjahr 2025 abgeschlossen und geliefert ist, kann kein Haus seine Position durch mehr Eingriffe in 2026 oder 2027 verbessern. Der Gesetzgeber hat das bewusst so gewählt, um Mengenanreize zu vermeiden.

  • Erlöse: Gelistete Standorte verlieren ab 2028 die DRG- und Zusatzentgelte für den Indikationsbereich. Weil die Regelung keine Notfallausnahme kennt, lässt sich das Risiko auch nicht über Notaufnahmen auffangen.
  • Leistungsgruppe schützt nicht: Das Verbot gilt unabhängig davon, ob dem Standort die passende Leistungsgruppe zugewiesen ist. Planungsbescheid und onkochirurgische Abrechnungsberechtigung sind getrennt zu betrachten. Zum Leistungsgruppen-Zusammenhang insgesamt siehe auch Erlössicherung wird Chefsache.
  • Zertifizierung schützt nicht: Weder eine DKG-Zertifizierung noch die Erfüllung von Qualitätskriterien führt zu einer Ausnahme; maßgeblich ist allein die Fallzahl 2025 am Standort.
  • Breite Streuung, viele Kleinstandorte: Eine Modellrechnung von Oberender für den Bereich Harnblase zählt 32.472 Fälle an 781 Standorten. Bei so breiter Verteilung trifft der 15-%-Schnitt sehr viele Standorte mit kleinen Fallzahlen.
  • Überschneidung mit Mindestmengen: In Bereichen mit G-BA-Mindestmengen (etwa Pankreas, Ösophagus, Brust, Lunge) wirken zwei Instrumente nebeneinander. Der G-BA hat vorgeschlagen, Mindestmengenbereiche aus § 40 KHG herauszunehmen; umgesetzt ist das nicht.
  • Patientenpfade: Diagnostik und Nachsorge dürfen gelistete Häuser weiter erbringen, die Operation nicht. Zuweisungswege, Tumorkonferenzen und Übergaben an operierende Partner müssen deshalb neu organisiert werden.
  • Personal und Weiterbildung: Wegfallende Eingriffe verändern Dienstmodelle, OP-Auslastung und Weiterbildungskataloge in der Viszeral-, Thorax-, Uro- und gynäkologischen Chirurgie.
  • Daten und IT: Ab 2028 muss die Fallzuordnung mit einem vom InEK zertifizierten Grouper erfolgen. KIS, Abrechnung und Medizincontrolling brauchen ihn rechtzeitig vor dem Stichtag.
  • Gewinner: Fallstarke Zentren werden zusätzliche Fälle übernehmen und müssen OP-Kapazität, Intensivbetten und Personal dafür vorhalten.

Was Krankenhäuser jetzt tun sollten

Wer seine Betroffenheit erst im Mai 2027 aus der InEK-Liste erfährt, hat nur sieben Monate bis zum Abrechnungsverbot. Die eigene Position lässt sich heute schon mit hoher Sicherheit abschätzen.

Sofort (Q4 2026)
  • InEK-Liste der Indikationsbereiche (31.08.2026) mit den eigenen § 21-Daten 2025 abgleichen: Fälle je Standort und Indikationsbereich zählen, Haupt- und Nebendiagnosen berücksichtigen.
  • Bundesweite Verteilung modellieren (InEK-Datenbrowser, Qualitätsberichte, Benchmark-Anbieter) und je Bereich eine Ampel bilden: sicher, grenzwertig, voraussichtlich gelistet.
  • Standortzuordnung prüfen: Wurden die Fälle 2025 dem richtigen Standort nach Standortverzeichnis zugeordnet? Fehler in der § 21-Lieferung wirken direkt auf die Liste.
  • Erlösrisiko 2028 je Indikationsbereich beziffern (Fallzahl × Erlös, inklusive Folgeeffekte auf Intensiv, Pathologie, Radiologie).
Bis Jahresende 2026 / Q1 2027
  • Grouper-Strategie klären: Bietet der KIS- oder Grouper-Hersteller eine zertifizierte Lösung an? Zeitplan für Test und Rollout vor 2028 festlegen.
  • Für grenzwertige Bereiche Kooperationen vorbereiten: Zuweisungsverträge mit fallstarken Zentren, gemeinsame Tumorkonferenzen, Konsiliar- und Rotationsmodelle für Operateure.
  • Mit dem Land sprechen: Leistungsgruppen-Planung und onkochirurgische Konzentration zusammendenken; ggf. regionale Versorgungslücken dokumentieren, die eine G-BA-Absenkung nach § 136c SGB V stützen könnten.
  • G-BA-Beratungen zu § 136c Abs. 1 SGB V über die Landeskrankenhausgesellschaft und Fachgesellschaften verfolgen.
Nach Veröffentlichung der Standortliste (ab 31.05.2027)
  • Liste gegen die eigene Hochrechnung prüfen, Abweichungen klären.
  • Portfolioentscheidung je Bereich treffen: Leistung einstellen, an Partner verlagern oder als aufnehmendes Zentrum ausbauen.
  • Patientenpfade, Dienstpläne, OP-Kapazitäten, Weiterbildung und Budgetverhandlung 2028 anpassen.
  • Ab 01.01.2028 Abrechnungsregeln im KIS hinterlegen, damit gelistete Fälle nicht abgerechnet und Rückforderungen vermieden werden.

Unterstützung durch Planorg

Die Planorg Informatik GmbH bietet eine Lösung, mit der Krankenhäuser ihre Fälle mit onkochirurgischen Leistungen bereits jetzt identifizieren und laufend monitoren können. So lässt sich die eigene Betroffenheit je Indikationsbereich abschätzen, bevor das InEK im Mai 2027 die Standortliste veröffentlicht. Für eine Beratung zu § 40 KHG und zur Auswertung Ihrer onkochirurgischen Fälle melden Sie sich gerne bei uns.

Fazit

§ 40 KHG ist kein Melde-, sondern ein Abrechnungsinstrument mit festem Stichtag: Die Fallzahlen 2025 entscheiden, die Liste kommt im Mai 2027, die Erlöse fallen ab Januar 2028 weg. Krankenhäuser, die ihre Position jetzt aus den eigenen Daten berechnen, gewinnen Zeit für Kooperationen und eine geordnete Portfolioentscheidung. Offen bleibt, ob der G-BA für einzelne Indikationsbereiche die 15-%-Grenze absenkt.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Wie Sie Fallzahlen je Leistungsgruppe und Standort laufend auswerten und die eigene Betroffenheit früh erkennen, zeigt das Leistungscontrolling von BI.healthcare. Die finanziellen Folgen für Erlöse und Kosten bildet das Kosten- und Erlösmanagement ab.

Weiterlesen im Cluster: KHVVG und KHAG: die Krankenhausreform nach der Reform · Erlössicherung wird Chefsache

FAQ

Häufige Fragen

Welche Krankenhäuser sind von § 40 KHG betroffen?

Betroffen sind Standorte, die in einem onkochirurgischen Indikationsbereich zu den 15 % fallschwächsten gehören, gemessen an den Fallzahlen des Jahres 2025. Die genaue Liste veröffentlicht das InEK bis zum 31. Mai 2027.

Kann ein Krankenhaus seine Betroffenheit noch beeinflussen?

Nein. Die maßgeblichen Fallzahlen 2025 sind bereits übermittelt und abgeschlossen. Mehr Eingriffe in 2026 oder 2027 verändern die Einstufung nicht mehr, das wurde bewusst so geregelt, um Mengenanreize zu vermeiden.

Schützt eine zugewiesene Leistungsgruppe vor dem Abrechnungsverbot?

Nein. Das Abrechnungsverbot nach § 40 KHG gilt unabhängig von der Leistungsgruppen-Zuweisung. Planungsbescheid und onkochirurgische Abrechnungsberechtigung sind rechtlich getrennt zu betrachten.

Gibt es eine Ausnahme für zertifizierte oder qualitätsgesicherte Zentren?

Nein. Weder eine DKG-Zertifizierung noch erfüllte Qualitätskriterien führen zu einer Ausnahme. Maßgeblich ist ausschließlich die Fallzahl 2025 am jeweiligen Standort.

Ab wann gilt das Abrechnungsverbot konkret?

Ab dem 1. Januar 2028 dürfen gelistete Standorte für Fälle des betroffenen Indikationsbereichs keine Entgelte mehr nach § 7 KHEntgG berechnen. Eine Notfallausnahme sieht das Gesetz dafür nicht vor.

Was bedeutet die Reform für Ihre Planung?

Wir sehen uns mit Ihnen an, wie sich Ihr Leistungsgeschehen nach Leistungsgruppen auswerten lässt und welche Datengrundlage dafür fehlt. An Ihren eigenen Kennzahlen, ohne Verpflichtung.