Ratgeber

Vor- und nachstationäre Fälle: der blinde Fleck in der Ambulanzsteuerung

Stand: August 2026

Vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a SGB V ist eine rechtlich stationäre Leistung, die faktisch ambulant erbracht wird: vorstationär zur Abklärung vor einer geplanten Aufnahme (max. 3 Tage in 5 Tagen), nachstationär zur Sicherung des Behandlungserfolgs danach (max. 7 Tage in 14 Tagen). Sie wird in der Regel nicht zusätzlich zur Fallpauschale vergütet, bindet aber Ambulanzkapazität, die sonst für erlösrelevante Leistungen zur Verfügung stünde.

01 · Mechanismus

Rechtlich stationär, faktisch ambulant

Vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a SGB V ist rechtlich stationäre Behandlung, erbracht wird sie faktisch in der Ambulanz. Vorstationär sind höchstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung zulässig, nachstationär höchstens sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach deren Beendigung.

Entscheidend ist die Vergütungslogik nach § 8 Abs. 2 KHEntgG: Folgt auf die vorstationäre Behandlung eine vollstationäre Aufnahme, ist sie neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar. Nachstationäre Behandlung ist nur berechenbar, soweit die Summe aus stationären Belegungstagen sowie vor- und nachstationären Behandlungstagen die obere Grenzverweildauer übersteigt – in der Praxis die Ausnahme. Die Leistung wird also erbracht, bindet Personal, Räume und Termine und erzeugt keinen zusätzlichen Erlös.

02 · Verdrängung

Nicht der Erlösausfall zählt, sondern die Verdrängung

Der Schaden ist nicht der entgangene Erlös – der ist in der DRG einkalkuliert. Der Schaden ist die Kapazitätskonkurrenz. Jeder vor- oder nachstationäre Kontakt belegt einen Ambulanzslot, der andernfalls für erlösrelevante Leistungen zur Verfügung stünde: ambulantes Operieren nach § 115b, Hybrid-DRG, Ermächtigungs- und Institutsambulanzen, ASV oder MVZ.

Die meisten Häuser sehen das nicht, weil Ambulanzauslastung in Kontakten gemessen wird und nicht in erlösrelevanten Kontakten. Die Ambulanz wirkt gut ausgelastet, während der Deckungsbeitrag sinkt.

Wachsender AOP-Katalog

Immer mehr Leistungen wandern in den ambulanten Operationskatalog – und konkurrieren um dieselben Ambulanzslots.

Gedeckelte Erlösentwicklung

2027 bis 2029 ist die Erlösentwicklung auf die Grundlohnrate minus einen Prozentpunkt gedeckelt. Fehlbelegte Kapazität wiegt dadurch schwerer.

Personalknappheit

Wo Personal der Engpass ist, entscheidet die Zuteilung von Slots direkt über den erzielbaren Deckungsbeitrag der Ambulanz.

03 · Wirkung

Prüfrisiko und Erlöspotenzial

Prüfrisiko

Die vorstationäre Abklärung ist das wirksamste Instrument gegen primäre Fehlbelegung. Umgekehrt sind Fristüberschreitungen und nachstationäre Abrechnungen ohne Überschreitung der Grenzverweildauer Angriffsfläche – ab 2027 bei deutlich höheren MD-Prüfquoten.

Erlöspotenzial

Folgt auf die vorstationäre Behandlung keine vollstationäre Aufnahme, greift die Abgeltung durch die Fallpauschale nicht; die Leistung ist nach den Vereinbarungen zu § 115a Abs. 3 SGB V abrechenbar. Diese Fallgruppe geht regelmäßig verloren, weil sie pauschal als nicht abrechenbar geführt wird.

Zum Zusammenhang mit den ab 2027 verschärften Prüfquoten siehe unseren Ratgeber MD-Prüfquoten ab 2027.

04 · Kennzahlen

Kennzahlen für die Ambulanzsteuerung

  • Anteil vor- und nachstationärer Kontakte je Ambulanz und Fachabteilung
  • Erlösrelevante gegenüber erlösneutralen Kontakten je Behandlungsplatz und Terminslot
  • Vorstationäre Fälle ohne nachfolgende vollstationäre Aufnahme
  • Nachstationäre Behandlungstage im Verhältnis zur oberen Grenzverweildauer
  • Fristeinhaltung (3/5 bzw. 7/14 Tage): vorstationäre Behandlungen mit stationärer Aufnahme nach Fristüberschreitung

Keine Randfrage der Abrechnung, sondern eine Steuerungsfrage der Kapazität. Solange Auslastung in Kontakten statt in Deckungsbeiträgen gemessen wird, bleibt die Verdrängung erlösrelevanter Leistung unsichtbar. Der erste Schritt ist deshalb keine Prozessänderung, sondern Transparenz: Wie viel Ihrer ambulanten Kapazität ist an Leistungen gebunden, die bereits über die DRG abgegolten sind – und was hätte an dieser Stelle stattdessen erbracht werden können?

Wie sich das in einem durchgängigen Datenmodell abbilden lässt, beschreiben wir unter Leistungscontrolling und Kosten- und Erlösmanagement.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung im Einzelfall.

FAQ

Häufige Fragen

Was ist vorstationäre Behandlung nach § 115a SGB V?

Vorstationäre Behandlung ist eine rechtlich stationäre Leistung, die vor einer geplanten vollstationären Aufnahme erbracht wird, um deren Erforderlichkeit zu klären oder die Aufnahme vorzubereiten. Zulässig sind höchstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung.

Was ist nachstationäre Behandlung?

Nachstationäre Behandlung schließt sich an eine vollstationäre Behandlung an, um deren Erfolg zu sichern oder zu festigen. Zulässig sind höchstens sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Behandlung.

Wird vor- und nachstationäre Behandlung zusätzlich zur Fallpauschale vergütet?

In der Regel nicht. Folgt auf die vorstationäre Behandlung eine vollstationäre Aufnahme, ist sie neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar. Nachstationäre Behandlung ist nur berechenbar, soweit die Summe aus stationären Belegungstagen sowie vor- und nachstationären Behandlungstagen die obere Grenzverweildauer übersteigt.

Warum ist vor- und nachstationäre Behandlung trotzdem wirtschaftlich relevant?

Nicht wegen des Erlöses, sondern wegen der Kapazitätsbindung. Jeder Kontakt belegt einen Ambulanzslot, der sonst für erlösrelevante Leistungen wie AOP, Hybrid-DRG, ASV oder MVZ zur Verfügung stünde. Wird Auslastung nur in Kontakten gemessen, bleibt dieser Effekt unsichtbar.

Was passiert bei einer vorstationären Behandlung ohne anschließende Aufnahme?

Folgt keine vollstationäre Aufnahme, greift die Abgeltung durch die Fallpauschale nicht. Die Leistung ist dann eigenständig nach den Vereinbarungen zu § 115a Abs. 3 SGB V abrechenbar – eine Fallgruppe, die in der Praxis häufig übersehen wird.

Welche Rolle spielen die ab 2027 höheren MD-Prüfquoten?

Fristüberschreitungen bei vor- und nachstationärer Behandlung sowie nachstationäre Abrechnungen ohne Überschreitung der Grenzverweildauer sind Angriffsflächen für Prüfungen des Medizinischen Dienstes. Ab 2027 steigen die Prüfquoten nach § 275c SGB V deutlich, was diese Fälle stärker in den Fokus rückt.

Was bedeutet die Reform für Ihre Planung?

Wir sehen uns mit Ihnen an, wie sich Ihr Leistungsgeschehen nach Leistungsgruppen auswerten lässt und welche Datengrundlage dafür fehlt. An Ihren eigenen Kennzahlen, ohne Verpflichtung.