Ratgeber

MD-Prüfquoten ab 2027: Die Weichen werden im laufenden Quartal gestellt

Stand: August 2026

Die MD-Prüfquote nach § 275c SGB V legt fest, welchen Anteil seiner Abrechnungen der Medizinische Dienst bei einem Krankenhaus prüfen darf – gestaffelt nach dessen Anteil unbeanstandeter Abrechnungen (POM-Quote). Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz steigen die Schwellenwerte zum 1. Januar 2027 deutlich an; maßgeblich für die Einstufung im ersten Quartal 2027 sind bereits die Prüfergebnisse aus dem dritten Quartal 2026. Ab einer POM-Quote unter 50 Prozent gilt ab 2027 keine Prüfobergrenze mehr.

01 · Beschluss

Verschärft gegenüber dem ursprünglichen Entwurf

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen; die Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Wichtig für alle, die die Diskussion seit dem Frühjahr verfolgt haben: Die aus Referenten- und Kabinettsentwurf bekannten Werte von 5, 15 und 25 Prozent sind überholt – im parlamentarischen Verfahren wurde nochmals deutlich verschärft. Maßgeblich ist der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen, in der Praxis als POM-Quote bezeichnet.

02 · Schwellenwerte

Schwellenwerte vor und nach dem 1. Januar 2027

Anteil unbeanstandeter Abrechnungen Prüfquote bis 31.12.2026 Prüfquote ab 01.01.2027
80 % und mehr bis 5 % bis 5 %
65 % bis unter 80 % bis 5 % bis 20 %
50 % bis unter 65 % bis 5–10 % bis 40 %
unter 50 % bis 10–15 % unbegrenzt

Der Effekt liegt weniger in den höheren Quoten als in der Verschiebung der Schwellenwerte. Ein Haus mit einer POM-Quote von 62 Prozent lag bisher in der günstigsten Stufe bei 5 Prozent und fällt künftig in die 40-Prozent-Stufe – eine Verachtfachung ohne jede Veränderung der eigenen Abrechnungsqualität.

Hinzu kommen: die Aufwandspauschale bei Prüfungen ohne Minderung steigt von 300 auf 500 Euro, der Aufschlag bei geminderten Abrechnungen wird für Häuser unterhalb der 80-Prozent-Schwelle angehoben, der Medizinische Dienst soll weitere im Rahmen einer Prüfung entdeckte Auffälligkeiten einbeziehen, und ab 2028 gilt eine Fallzusammenführung, wenn eine erneute stationäre Aufnahme innerhalb von 30 Kalendertagen und mit der gleichen Hauptdiagnose erfolgt. Ausnahmen hierzu werden aktuell noch zwischen DKG, GKV-Spitzenverband und PKV-Verband erarbeitet.

03 · Zeitfaktor

Warum das dritte Quartal 2026 entscheidet

Die quartalsbezogene Prüfquote wird je Krankenhaus auf Grundlage der Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals ermittelt (§ 275c Abs. 2 Satz 4 SGB V). Die Einstufung für das erste Quartal 2027 ergibt sich damit aus dem dritten Quartal 2026 – dem Quartal, das bis zum 30. September läuft.

Zu beachten ist: Für die POM-Quote zählen die in diesem Quartal erzielten Prüfergebnisse, nicht die dort abgerechneten Fälle. Kurzfristig wirkt deshalb nicht bessere Kodierung, sondern die Bearbeitung laufender Prüfverfahren – Unterlagenqualität, Falldialog, Fristenkontrolle, Widerspruch. Kodier- und Dokumentationsqualität ist der Hebel für 2027 und die Folgejahre.

  • 10. Juli 2026

    Gesetzesbeschluss durch Bundestag und Bundesrat

  • bis 30. September 2026

    Q3 2026 – maßgebliches Prüfquartal für die Einstufung Q1 2027

  • 1. Januar 2027

    Neue Prüfquoten treten in Kraft

  • ab 2028

    Fallzusammenführung bei erneuter Aufnahme innerhalb von 30 Tagen, Ausnahmen noch in Abstimmung zwischen DKG, GKV-Spitzenverband und PKV-Verband.

04 · Größenordnung

Was die Verschärfung bundesweit bedeutet

518 → 146Häuser in der günstigsten 5-%-Stufe, vorher/nachher
~12 % → ~25 %durchschnittliche Prüfquote je Haus
~685zusätzliche Prüffälle pro Quartal und Haus im Mittel
~1.500 VKgeschätzter Mehraufwand bundesweit, Krankenhausseite

Fazit

Die Anhebung ist beschlossen und nicht verhandelbar. Verhandelbar ist allein die Stufe, in der ein Haus ankommt – und das entscheidet sich in Quartalen, nicht in Jahren. Weil es sich um harte Schwellen handelt, entscheiden zwei Prozentpunkte POM-Quote über den Faktor zwei bei der Prüfquote und an der 50-Prozent-Marke darüber, ob überhaupt noch eine Obergrenze gilt. Wer nicht binnen Minuten sagen kann, wo die eigene POM-Quote steht, wie weit die nächste Schwelle entfernt ist und aus welchen Mustern sich die Beanstandungen zusammensetzen, hat vor allem ein Datenproblem.

Wie sich Prüfergebnisse, Fristen und Beanstandungsmuster durchgängig auswerten lassen, zeigen wir unter Leistungscontrolling und Kosten- und Erlösmanagement. Den Zusammenhang zu einer konkreten Risikofallgruppe zeigt unser Ratgeber Vor- und nachstationäre Behandlung.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung im Einzelfall.

FAQ

Häufige Fragen

Was ändert sich bei den MD-Prüfquoten ab 2027?

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verschiebt die Schwellenwerte für die Prüfquote nach § 275c SGB V deutlich nach oben gegenüber den ursprünglich diskutierten Werten. Maßgeblich ist der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen (POM-Quote) eines Krankenhauses.

Wie wird die POM-Quote ermittelt?

Die Prüfquote wird je Krankenhaus auf Grundlage der Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals ermittelt (§ 275c Abs. 2 Satz 4 SGB V). Für die Einstufung im ersten Quartal 2027 zählt das dritte Quartal 2026.

Warum ist das dritte Quartal 2026 so wichtig?

Weil die dort erzielten Prüfergebnisse über die Einstufung im ersten Quartal 2027 entscheiden. Nicht die Zahl der abgerechneten Fälle zählt, sondern die abgeschlossenen Prüfverfahren dieses Zeitraums.

Was passiert bei einer POM-Quote knapp unter einer Schwelle?

Schon kleine Verschiebungen der POM-Quote können ein Krankenhaus in eine deutlich höhere Prüfquotenstufe fallen lassen. Ein Beispiel: Eine POM-Quote von 62 Prozent führt künftig in die 40-Prozent-Stufe statt wie bisher in die 5-Prozent-Stufe.

Was ändert sich bei der Aufwandspauschale?

Die Aufwandspauschale bei Prüfungen ohne Minderung steigt von 300 auf 500 Euro. Der Aufschlag bei geminderten Abrechnungen wird für Häuser unterhalb der 80-Prozent-Schwelle zusätzlich angehoben.

Was bedeutet die ab 2028 geplante Fallzusammenführung?

Eine erneute stationäre Aufnahme innerhalb von 30 Kalendertagen mit derselben Hauptdiagnose soll ab 2028 als ein Fall abgerechnet werden. Ausnahmeregelungen dazu werden derzeit zwischen DKG, GKV-Spitzenverband und PKV-Verband erarbeitet und sind noch nicht final festgelegt.

Quellen

  • § 275c SGB V, Prüfquote im Krankenhaus (abgerufen 2026-09-01)
  • GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Gesetzesbeschluss vom 10.07.2026 (BT-Drs. 21/7016, BR-Drs. 411/26)
  • Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung vom 10.07.2026
  • Kaysers Consilium, Simulation vom 13.07.2026

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