Vor- und nachstationäre Fälle: der blinde Fleck in der Ambulanzsteuerung
Ein Leistungsbereich, der kaum eigene Erlöse bringt – und trotzdem über
die Wirtschaftlichkeit Ihrer Ambulanzen entscheidet.
- Der Mechanismus nach § 115a SGB V
- Das eigentliche Problem ist die Verdrängung
- Zwei Punkte mit unmittelbarer Wirkung
- Was Sie messen sollten
- Häufige Fragen
Rechtlich stationär, faktisch ambulant
Vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a SGB V ist rechtlich stationäre
Behandlung, erbracht wird sie faktisch in der Ambulanz. Vorstationär sind höchstens
drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung
zulässig, nachstationär höchstens sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach
deren Beendigung.
Entscheidend ist die Vergütungslogik nach § 8 Abs. 2 KHEntgG: Folgt auf die
vorstationäre Behandlung eine vollstationäre Aufnahme, ist sie neben der Fallpauschale
nicht gesondert berechenbar. Nachstationäre Behandlung ist nur berechenbar, soweit die
Summe aus stationären Belegungstagen sowie vor- und nachstationären Behandlungstagen
die obere Grenzverweildauer übersteigt – in der Praxis die Ausnahme. Die Leistung wird
also erbracht, bindet Personal, Räume und Termine und erzeugt keinen zusätzlichen
Erlös.
Nicht der Erlösausfall zählt, sondern die Verdrängung
Der Schaden ist nicht der entgangene Erlös – der ist in der DRG einkalkuliert. Der
Schaden ist die Kapazitätskonkurrenz. Jeder vor- oder nachstationäre Kontakt belegt
einen Ambulanzslot, der andernfalls für erlösrelevante Leistungen zur Verfügung stünde:
ambulantes Operieren nach § 115b, Hybrid-DRG, Ermächtigungs- und
Institutsambulanzen, ASV oder MVZ.
Die meisten Häuser sehen das nicht, weil Ambulanzauslastung in Kontakten gemessen
wird und nicht in erlösrelevanten Kontakten. Die Ambulanz wirkt gut ausgelastet,
während der Deckungsbeitrag sinkt.
Wachsender AOP-Katalog
Immer mehr Leistungen wandern in den ambulanten Operationskatalog – und
konkurrieren um dieselben Ambulanzslots.
Gedeckelte Erlösentwicklung
2027 bis 2029 ist die Erlösentwicklung auf die Grundlohnrate minus einen
Prozentpunkt gedeckelt. Fehlbelegte Kapazität wiegt dadurch schwerer.
Personalknappheit
Wo Personal der Engpass ist, entscheidet die Zuteilung von Slots direkt über den
erzielbaren Deckungsbeitrag der Ambulanz.
Prüfrisiko und Erlöspotenzial
Prüfrisiko
Die vorstationäre Abklärung ist das wirksamste Instrument gegen primäre
Fehlbelegung. Umgekehrt sind Fristüberschreitungen und nachstationäre
Abrechnungen ohne Überschreitung der Grenzverweildauer Angriffsfläche – ab 2027
bei deutlich höheren MD-Prüfquoten.
Erlöspotenzial
Folgt auf die vorstationäre Behandlung keine vollstationäre Aufnahme, greift die
Abgeltung durch die Fallpauschale nicht; die Leistung ist nach den Vereinbarungen
zu § 115a Abs. 3 SGB V abrechenbar. Diese Fallgruppe geht regelmäßig verloren, weil
sie pauschal als nicht abrechenbar geführt wird.
Zum Zusammenhang mit den ab 2027 verschärften Prüfquoten siehe unseren Ratgeber
MD-Prüfquoten ab 2027.
Kennzahlen für die Ambulanzsteuerung
- Anteil vor- und nachstationärer Kontakte je Ambulanz und Fachabteilung
- Erlösrelevante gegenüber erlösneutralen Kontakten je Behandlungsplatz und
Terminslot - Vorstationäre Fälle ohne nachfolgende vollstationäre Aufnahme
- Nachstationäre Behandlungstage im Verhältnis zur oberen Grenzverweildauer
- Fristeinhaltung (3/5 bzw. 7/14 Tage): vorstationäre Behandlungen mit
stationärer Aufnahme nach Fristüberschreitung
Vor- und nachstationäre Behandlung ist keine Randfrage der
Abrechnung, sondern eine Steuerungsfrage der ambulanten Kapazität. Solange Auslastung
in Kontakten statt in Deckungsbeiträgen gemessen wird, bleibt die Verdrängung
erlösrelevanter Leistung unsichtbar. Der erste Schritt ist deshalb keine
Prozessänderung, sondern Transparenz: Wie viel Ihrer ambulanten Kapazität ist an
Leistungen gebunden, die bereits über die DRG abgegolten sind – und was hätte an
dieser Stelle stattdessen erbracht werden können?
Wie sich das in einem durchgängigen Datenmodell abbilden lässt, beschreiben wir unter
Leistungscontrolling und
Kosten- und Erlösmanagement.
Vor- und nachstationäre Behandlung: die wichtigsten Fragen
Was ist vorstationäre Behandlung nach § 115a SGB V?
Vorstationäre Behandlung ist eine rechtlich stationäre Leistung, die vor einer
geplanten vollstationären Aufnahme erbracht wird, um deren Erforderlichkeit zu
klären oder die Aufnahme vorzubereiten. Zulässig sind höchstens drei Behandlungstage
innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung.
Was ist nachstationäre Behandlung?
Nachstationäre Behandlung schließt sich an eine vollstationäre Behandlung an, um
deren Erfolg zu sichern oder zu festigen. Zulässig sind höchstens sieben
Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Behandlung.
Wird vor- und nachstationäre Behandlung zusätzlich zur Fallpauschale vergütet?
In der Regel nicht. Folgt auf die vorstationäre Behandlung eine vollstationäre
Aufnahme, ist sie neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar. Nachstationäre
Behandlung ist nur berechenbar, soweit die Summe aus stationären Belegungstagen
sowie vor- und nachstationären Behandlungstagen die obere Grenzverweildauer
übersteigt.
Warum ist vor- und nachstationäre Behandlung trotzdem wirtschaftlich relevant?
Nicht wegen des Erlöses, sondern wegen der Kapazitätsbindung. Jeder Kontakt belegt
einen Ambulanzslot, der sonst für erlösrelevante Leistungen wie AOP, Hybrid-DRG, ASV
oder MVZ zur Verfügung stünde. Wird Auslastung nur in Kontakten gemessen, bleibt
dieser Effekt unsichtbar.
Was passiert bei einer vorstationären Behandlung ohne anschließende
Aufnahme?
Folgt keine vollstationäre Aufnahme, greift die Abgeltung durch die Fallpauschale
nicht. Die Leistung ist dann eigenständig nach den Vereinbarungen zu § 115a Abs. 3
SGB V abrechenbar – eine Fallgruppe, die in der Praxis häufig übersehen wird.
Welche Rolle spielen die ab 2027 höheren MD-Prüfquoten?
Fristüberschreitungen bei vor- und nachstationärer Behandlung sowie
nachstationäre Abrechnungen ohne Überschreitung der Grenzverweildauer sind
Angriffsflächen für Prüfungen des Medizinischen Dienstes. Ab 2027 steigen die
Prüfquoten nach § 275c SGB V deutlich, was diese Fälle stärker in den Fokus rückt.
- § 115a, § 115b SGB V; § 8 Abs. 2 KHEntgG
Stand: August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder
Abrechnungsberatung im Einzelfall.
Transparenz über Ihre ambulante Kapazität schaffen
Wir zeigen Ihnen, wie sich vor- und nachstationäre Kontakte von erlösrelevanten
Leistungen trennscharf auswerten lassen – auf Basis Ihrer eigenen Daten.