Ratgeber · Krankenhausreform

KHVVG und KHAG: die Krankenhausreform nach der Reform

Das KHVVG hat Leistungsgruppen und Vorhaltevergütung eingeführt. Das Krankenhausreformanpassungsgesetz hat 2026 zentrale Fristen verschoben und die Zahl der Leistungsgruppen reduziert. Dieser Überblick fasst zusammen, was heute gilt.

Stand: August 2026. Das KHAG wurde am 6. März 2026 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat stimmte am 27. März 2026 zu. Das Gesetz ist im April 2026 in Kraft getreten.

01 · Grundlage

Was das KHVVG eingeführt hat

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz hat die Systematik der Krankenhausplanung und -finanzierung in Deutschland umgestellt. Statt nach Fachabteilungen wird nach Leistungsgruppen geplant, und ein Teil der Finanzierung wird von der erbrachten Fallmenge entkoppelt.

Leistungsgruppen

Bundeseinheitlich definierte Gruppen ersetzen die Planung nach Fachabteilungen. Die Zuweisung erfolgt durch die Landesplanungsbehörde.

Qualitätskriterien

An jede Leistungsgruppe sind Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen geknüpft. Wer sie nicht erfüllt, soll die Gruppe nicht zugewiesen bekommen.

Vorhaltevergütung

Ein Teil der Finanzierung wird für das Vorhalten von Leistungen gezahlt, nicht für die einzelne Fallzahl.

Transparenzverzeichnis

Öffentliche Darstellung zugewiesener Leistungsgruppen, Qualitätskriterien und Prüfergebnisse, damit Patienten die Leistungserbringung vergleichen können.

Transformationsfonds

Förderprogramm mit zehnjähriger Laufzeit für Umstrukturierung und Kapazitätsabbau. Der Bundesanteil kommt seit dem KHAG aus dem Sondervermögen Infrastruktur statt aus Beitragsmitteln.

Lernendes System

Die Regelungen sind als laufend zu überprüfendes System angelegt. Vorgesehen sind Evaluationsberichte in den Jahren 2030, 2035 und 2040.

02 · Die Anpassung

Was das KHAG daran geändert hat

Der Bundestag hat das Krankenhausreformanpassungsgesetz am 6. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 27. März 2026 zugestimmt. In Kraft getreten ist es im April 2026. Die Grundlogik aus Leistungsgruppen, Qualitätskriterien und Spezialisierung bleibt. Verschoben wurden vor allem Zeitachsen und Spielräume.

ThemaVor dem KHAGNach dem KHAG
Anzahl Leistungsgruppen65 bundeseinheitliche Gruppen61 Gruppen. Gestrichen wurden Infektiologie, Notfallmedizin, Spezielle Kinder- und Jugendmedizin sowie Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie
Vorhaltevergütungvolle Finanzwirksamkeit ab 2029um ein Jahr verschoben. 2026 und 2027 budgetneutral, Konvergenzphase 2028 und 2029, volle Wirkung ab 2030
Abweichung von Qualitätskriteriengrundsätzlich nicht vorgesehenAusnahmen bis zu sechs Jahre möglich, gestaffelt und in der zweiten Dreijahresphase nur mit Einverständnis der Krankenkassen
Zuweisung durch die LänderMitwirkung der Kassen bei der Zuweisungweisen die Länder Leistungsgruppen bis Ende 2026 zu, ist kein Veto der Kassen möglich
Erster Evaluationsbericht31. Dezember 2028vorgezogen auf 31. Juli 2027
TransformationsfondsBundesanteil im Wesentlichen über Mittel der gesetzlichen KrankenversicherungBundesanteil aus dem Sondervermögen Infrastruktur. Volumen von Bund und Ländern rund 29 Milliarden Euro über zehn Jahre
PflegebudgetAuslegungsfragen zur AbgrenzungKlarstellung: Tätigkeiten ohne unmittelbaren Bezug zur Versorgung am Bett gehören nicht ins Pflegebudget
Bundes-Klinik-Atlasbeim IQTIG angesiedeltgeht in die Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses über

Einordnung. Die Bewertung fällt unterschiedlich aus. Aus Sicht der Länder und von Teilen des Krankenhaussektors macht das KHAG die Umsetzung praxistauglicher. Kritiker sehen darin eine Verwässerung der Reformziele, insbesondere bei den gestrichenen pädiatrischen Leistungsgruppen. Der Bundesrat hat zugestimmt, die Länder haben ihre verbleibenden Kritikpunkte parallel gebündelt.

03 · Zeitachse

Welche Frist wann greift

Für die Planung im Haus ist weniger die Gesetzeshistorie relevant als die Frage, welcher Stichtag als Nächstes kommt.

6. März 2026

Der Bundestag beschließt das KHAG. Zustimmung der Koalitionsfraktionen, Ablehnung durch die Oppositionsfraktionen.

27. März 2026

Der Bundesrat stimmt zu. Das Gesetz tritt im April 2026 in Kraft.

31. Dezember 2026

Weisen die Länder bis zu diesem Datum Leistungsgruppen zu, können die Krankenkassen kein Veto einlegen. Danach greifen strengere Anforderungen an die Abstimmung.

2026 und 2027

Budgetneutrale Jahre. Die Umstellung auf die Vorhaltevergütung wirkt noch nicht auf das Budget.

31. Juli 2027

Erster Evaluationsbericht an das Bundesgesundheitsministerium, vorgezogen gegenüber der ursprünglichen Frist. Er soll eine Bewertung der Leistungsgruppen noch vor Einführung der Vorhaltevergütung ermöglichen.

2028 und 2029

Konvergenzphase. Der neue Finanzierungsanteil wird schrittweise eingeführt.

ab 2030

Volle Finanzwirksamkeit der Vorhaltevergütung.

2026 bis 2035

Laufzeit des Transformationsfonds zur Förderung von Umstrukturierung und Kapazitätsabbau.

2030, 2035, 2040

Vorgesehene Evaluationsberichte zur Reform insgesamt.

04 · Leistungsgruppen

Leistungsgruppen und Qualitätskriterien

Die Leistungsgruppe ist die neue Planungseinheit. Sie entscheidet darüber, welche Leistungen ein Standort erbringen darf und welche Vergütung daran hängt. Damit verschiebt sich die Steuerungslogik von der Fachabteilung auf die Leistungsgruppe.

Zuweisung durch das Land

Die Landesplanungsbehörde weist die Leistungsgruppen zu. Zuweisungen, die nach Landesrecht bereits erfolgt sind, bleiben nach der Übergangsregelung wirksam.

Gestaffelte Ausnahmen

Zunächst können Länder für drei Jahre Leistungsgruppen auch an Häuser zuweisen, die die Qualitätskriterien nicht erfüllen. Eine weitere Dreijahresphase ist möglich, dann nur mit Einverständnis der Krankenkassen.

Erweiterte Kooperation

Die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern wurden ausgeweitet. Standorte können Leistungen gemeinsam vorhalten, statt sie einzeln aufzugeben.

Praktische Folge. Wer wissen will, ob eine Leistungsgruppe im eigenen Haus tragfähig ist, braucht die erbrachten Leistungen nicht nach Fachabteilung, sondern nach Leistungsgruppe aufgeschlüsselt, dazu die Fallzahlen gegen die Mindestvorhaltezahlen und die zugehörigen Kosten. Genau diese Sicht existiert in vielen Häusern noch nicht.

05 · Finanzierung

Vorhaltevergütung: wie die Finanzierung umgestellt wird

Die Vorhaltevergütung löst einen erheblichen Teil der Finanzierung von der einzelnen Fallmenge. Bemessungsgrundlage sind die zugewiesenen Leistungsgruppen sowie die Erfüllung von Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen.

MerkmalWas heute dazu gilt
Anknüpfungspunktzugewiesene Leistungsgruppen, nicht die erbrachte Fallzahl allein
Voraussetzunggrundsätzliche Erfüllung der Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen
Zeitliche Wirkungum ein Jahr verschoben. 2026 und 2027 budgetneutral, Konvergenz 2028 und 2029, volle Finanzwirksamkeit ab 2030
Verhältnis zur DRGein Großteil des Budgets hängt künftig am Vorhalten. Nur ein kleinerer Teil wird weiter über Fallpauschalen abgerechnet
Bewertung vorabder vorgezogene Evaluationsbericht 2027 soll eine Beurteilung der Leistungsgruppen vor dem Start ermöglichen

Was das für die Planung bedeutet. Eine Erlösplanung, die die Fallzahl des Vorjahres fortschreibt, verliert mit der Umstellung ihre Grundlage. Solange die Übergangsphase läuft, existieren beide Logiken parallel: Fallzahlbezug und Vorhaltebezug. Planbar wird das nur mit Szenarien, nicht mit einer einzigen Planversion.

61

bundeseinheitliche Leistungsgruppen nach dem KHAG, vorher 65

2030

volle Finanzwirksamkeit der Vorhaltevergütung

6

Jahre maximale Ausnahme von den Qualitätskriterien, gestaffelt

2027

vorgezogener erster Evaluationsbericht

06 · Konsequenz

Was daraus für das Klinikcontrolling folgt

Die Reform verändert nicht nur die Planung der Länder, sondern die Anforderungen an die Datengrundlage im Haus. Drei Punkte betreffen das Controlling unmittelbar.

Auswertung nach Leistungsgruppe

Das Leistungsgeschehen muss nach Leistungsgruppen auswertbar sein, nicht nur nach Fachabteilung und DRG. Ohne diese Sicht lässt sich nicht beurteilen, welche Gruppen tragfähig sind.

Kosten je Leistungsgruppe

Für die Bewertung einer Leistungsgruppe braucht es die zugehörigen Kosten, also eine Kostenträgerrechnung, die sich auf Leistungsgruppen umschlüsseln lässt.

Szenarien statt einer Planversion

Während der Übergangsphase laufen zwei Vergütungslogiken parallel. Eine Planung braucht daher mehrere Annahmen gleichzeitig, mit Wirkung auf Ergebnis, Bilanz und Liquidität.

Wie sich das konkret abbilden lässt, beschreiben wir in den Bereichen Wirtschaftsplanung und Finanzplanung, Kosten- und Erlösmanagement sowie Leistungscontrolling. Vertiefende Beiträge finden Sie außerdem in unserem Blog.

Häufige Fragen

KHVVG und KHAG: die wichtigsten Fragen

Was ist das KHVVG?

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz ist die gesetzliche Grundlage der Krankenhausreform. Es stellt die Krankenhausplanung von Fachabteilungen auf bundeseinheitliche Leistungsgruppen um, knüpft daran Qualitätskriterien und führt eine Vorhaltevergütung ein, die einen Teil der Finanzierung von der Fallmenge löst.

Was ist der Unterschied zwischen KHVVG und KHAG?

Das KHVVG ist die Reform selbst. Das Krankenhausreformanpassungsgesetz ist die nachträgliche Anpassung dieser Reform. Es behält die Grundlogik aus Leistungsgruppen, Qualitätskriterien und Spezialisierung bei, verschiebt aber Fristen, erweitert Ausnahme- und Kooperationsmöglichkeiten und reduziert die Zahl der Leistungsgruppen von 65 auf 61.

Ab wann gilt die Vorhaltevergütung?

Die Einführung wurde mit dem KHAG um ein Jahr verschoben. 2026 und 2027 sind budgetneutrale Jahre, 2028 und 2029 folgt die Konvergenzphase, die volle Finanzwirksamkeit tritt ab 2030 ein.

Wie viele Leistungsgruppen gibt es?

Nach dem KHAG sind es 61 bundeseinheitliche Leistungsgruppen. Zuvor waren 65 vorgesehen. Gestrichen wurden Infektiologie, Notfallmedizin, Spezielle Kinder- und Jugendmedizin sowie Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie.

Was passiert, wenn ein Krankenhaus die Qualitätskriterien nicht erfüllt?

Das KHAG lässt gestaffelte Ausnahmen zu. Die Länder können Leistungsgruppen zunächst für drei Jahre auch dann zuweisen, wenn die Kriterien nicht erfüllt sind. Eine weitere Dreijahresphase ist möglich, dann jedoch nur mit Einverständnis der Krankenkassen. Insgesamt sind damit Ausnahmen von bis zu sechs Jahren möglich.

Warum ist der 31. Dezember 2026 ein wichtiges Datum?

Weisen die Länder bis zu diesem Zeitpunkt Leistungsgruppen zu, können die Krankenkassen kein Veto einlegen. Nach diesem Datum gelten strengere Anforderungen an die Abstimmung mit den Kassen.

Was bedeutet die Reform für das Controlling im Krankenhaus?

Auswertungen müssen nach Leistungsgruppen möglich werden, nicht nur nach Fachabteilung und DRG. Zusätzlich braucht es die Kosten je Leistungsgruppe und eine Planung, die während der Übergangsphase mehrere Vergütungsannahmen parallel abbildet.

Quellen, abgerufen am 6. August 2026:

  • Deutscher Bundestag, Textarchiv zum Beschluss des Krankenhausreformanpassungsgesetzes vom 6. März 2026
  • Berufsverband der Deutschen Chirurgie, Meldung zur Zustimmung des Bundesrates vom 27. März 2026
  • DGHO, Meldung zum Bundestagsbeschluss vom 6. März 2026
  • AOK Politik-Portal, Darstellung zum Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform
  • GÖRG Rechtsanwälte, Analyse zum Krankenhausreformanpassungsgesetz vom 1. April 2026

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die verkündete Gesetzesfassung.

Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber für Klinikcontrolling und Krankenhausfinanzierung. Dort finden Sie weitere Beiträge zu Reform, Finanzierung und Controlling.

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