Das KHVVG hat Leistungsgruppen und Vorhaltevergütung eingeführt. Das Krankenhausreformanpassungsgesetz hat 2026 zentrale Fristen verschoben und die Zahl der Leistungsgruppen reduziert. Dieser Überblick fasst zusammen, was heute gilt.
Stand: August 2026. Das KHAG wurde am 6. März 2026 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat stimmte am 27. März 2026 zu. Das Gesetz ist im April 2026 in Kraft getreten.
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz hat die Systematik der Krankenhausplanung und -finanzierung in Deutschland umgestellt. Statt nach Fachabteilungen wird nach Leistungsgruppen geplant, und ein Teil der Finanzierung wird von der erbrachten Fallmenge entkoppelt.
Bundeseinheitlich definierte Gruppen ersetzen die Planung nach Fachabteilungen. Die Zuweisung erfolgt durch die Landesplanungsbehörde.
An jede Leistungsgruppe sind Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen geknüpft. Wer sie nicht erfüllt, soll die Gruppe nicht zugewiesen bekommen.
Ein Teil der Finanzierung wird für das Vorhalten von Leistungen gezahlt, nicht für die einzelne Fallzahl.
Öffentliche Darstellung zugewiesener Leistungsgruppen, Qualitätskriterien und Prüfergebnisse, damit Patienten die Leistungserbringung vergleichen können.
Förderprogramm mit zehnjähriger Laufzeit für Umstrukturierung und Kapazitätsabbau. Der Bundesanteil kommt seit dem KHAG aus dem Sondervermögen Infrastruktur statt aus Beitragsmitteln.
Die Regelungen sind als laufend zu überprüfendes System angelegt. Vorgesehen sind Evaluationsberichte in den Jahren 2030, 2035 und 2040.
Der Bundestag hat das Krankenhausreformanpassungsgesetz am 6. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 27. März 2026 zugestimmt. In Kraft getreten ist es im April 2026. Die Grundlogik aus Leistungsgruppen, Qualitätskriterien und Spezialisierung bleibt. Verschoben wurden vor allem Zeitachsen und Spielräume.
| Thema | Vor dem KHAG | Nach dem KHAG |
|---|---|---|
| Anzahl Leistungsgruppen | 65 bundeseinheitliche Gruppen | 61 Gruppen. Gestrichen wurden Infektiologie, Notfallmedizin, Spezielle Kinder- und Jugendmedizin sowie Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie |
| Vorhaltevergütung | volle Finanzwirksamkeit ab 2029 | um ein Jahr verschoben. 2026 und 2027 budgetneutral, Konvergenzphase 2028 und 2029, volle Wirkung ab 2030 |
| Abweichung von Qualitätskriterien | grundsätzlich nicht vorgesehen | Ausnahmen bis zu sechs Jahre möglich, gestaffelt und in der zweiten Dreijahresphase nur mit Einverständnis der Krankenkassen |
| Zuweisung durch die Länder | Mitwirkung der Kassen bei der Zuweisung | weisen die Länder Leistungsgruppen bis Ende 2026 zu, ist kein Veto der Kassen möglich |
| Erster Evaluationsbericht | 31. Dezember 2028 | vorgezogen auf 31. Juli 2027 |
| Transformationsfonds | Bundesanteil im Wesentlichen über Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung | Bundesanteil aus dem Sondervermögen Infrastruktur. Volumen von Bund und Ländern rund 29 Milliarden Euro über zehn Jahre |
| Pflegebudget | Auslegungsfragen zur Abgrenzung | Klarstellung: Tätigkeiten ohne unmittelbaren Bezug zur Versorgung am Bett gehören nicht ins Pflegebudget |
| Bundes-Klinik-Atlas | beim IQTIG angesiedelt | geht in die Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses über |
Einordnung. Die Bewertung fällt unterschiedlich aus. Aus Sicht der Länder und von Teilen des Krankenhaussektors macht das KHAG die Umsetzung praxistauglicher. Kritiker sehen darin eine Verwässerung der Reformziele, insbesondere bei den gestrichenen pädiatrischen Leistungsgruppen. Der Bundesrat hat zugestimmt, die Länder haben ihre verbleibenden Kritikpunkte parallel gebündelt.
Für die Planung im Haus ist weniger die Gesetzeshistorie relevant als die Frage, welcher Stichtag als Nächstes kommt.
Der Bundestag beschließt das KHAG. Zustimmung der Koalitionsfraktionen, Ablehnung durch die Oppositionsfraktionen.
Der Bundesrat stimmt zu. Das Gesetz tritt im April 2026 in Kraft.
Weisen die Länder bis zu diesem Datum Leistungsgruppen zu, können die Krankenkassen kein Veto einlegen. Danach greifen strengere Anforderungen an die Abstimmung.
Budgetneutrale Jahre. Die Umstellung auf die Vorhaltevergütung wirkt noch nicht auf das Budget.
Erster Evaluationsbericht an das Bundesgesundheitsministerium, vorgezogen gegenüber der ursprünglichen Frist. Er soll eine Bewertung der Leistungsgruppen noch vor Einführung der Vorhaltevergütung ermöglichen.
Konvergenzphase. Der neue Finanzierungsanteil wird schrittweise eingeführt.
Volle Finanzwirksamkeit der Vorhaltevergütung.
Laufzeit des Transformationsfonds zur Förderung von Umstrukturierung und Kapazitätsabbau.
Vorgesehene Evaluationsberichte zur Reform insgesamt.
Die Leistungsgruppe ist die neue Planungseinheit. Sie entscheidet darüber, welche Leistungen ein Standort erbringen darf und welche Vergütung daran hängt. Damit verschiebt sich die Steuerungslogik von der Fachabteilung auf die Leistungsgruppe.
Die Landesplanungsbehörde weist die Leistungsgruppen zu. Zuweisungen, die nach Landesrecht bereits erfolgt sind, bleiben nach der Übergangsregelung wirksam.
Zunächst können Länder für drei Jahre Leistungsgruppen auch an Häuser zuweisen, die die Qualitätskriterien nicht erfüllen. Eine weitere Dreijahresphase ist möglich, dann nur mit Einverständnis der Krankenkassen.
Die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern wurden ausgeweitet. Standorte können Leistungen gemeinsam vorhalten, statt sie einzeln aufzugeben.
Praktische Folge. Wer wissen will, ob eine Leistungsgruppe im eigenen Haus tragfähig ist, braucht die erbrachten Leistungen nicht nach Fachabteilung, sondern nach Leistungsgruppe aufgeschlüsselt, dazu die Fallzahlen gegen die Mindestvorhaltezahlen und die zugehörigen Kosten. Genau diese Sicht existiert in vielen Häusern noch nicht.
Die Vorhaltevergütung löst einen erheblichen Teil der Finanzierung von der einzelnen Fallmenge. Bemessungsgrundlage sind die zugewiesenen Leistungsgruppen sowie die Erfüllung von Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen.
| Merkmal | Was heute dazu gilt |
|---|---|
| Anknüpfungspunkt | zugewiesene Leistungsgruppen, nicht die erbrachte Fallzahl allein |
| Voraussetzung | grundsätzliche Erfüllung der Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen |
| Zeitliche Wirkung | um ein Jahr verschoben. 2026 und 2027 budgetneutral, Konvergenz 2028 und 2029, volle Finanzwirksamkeit ab 2030 |
| Verhältnis zur DRG | ein Großteil des Budgets hängt künftig am Vorhalten. Nur ein kleinerer Teil wird weiter über Fallpauschalen abgerechnet |
| Bewertung vorab | der vorgezogene Evaluationsbericht 2027 soll eine Beurteilung der Leistungsgruppen vor dem Start ermöglichen |
Was das für die Planung bedeutet. Eine Erlösplanung, die die Fallzahl des Vorjahres fortschreibt, verliert mit der Umstellung ihre Grundlage. Solange die Übergangsphase läuft, existieren beide Logiken parallel: Fallzahlbezug und Vorhaltebezug. Planbar wird das nur mit Szenarien, nicht mit einer einzigen Planversion.
bundeseinheitliche Leistungsgruppen nach dem KHAG, vorher 65
volle Finanzwirksamkeit der Vorhaltevergütung
Jahre maximale Ausnahme von den Qualitätskriterien, gestaffelt
vorgezogener erster Evaluationsbericht
Die Reform verändert nicht nur die Planung der Länder, sondern die Anforderungen an die Datengrundlage im Haus. Drei Punkte betreffen das Controlling unmittelbar.
Das Leistungsgeschehen muss nach Leistungsgruppen auswertbar sein, nicht nur nach Fachabteilung und DRG. Ohne diese Sicht lässt sich nicht beurteilen, welche Gruppen tragfähig sind.
Für die Bewertung einer Leistungsgruppe braucht es die zugehörigen Kosten, also eine Kostenträgerrechnung, die sich auf Leistungsgruppen umschlüsseln lässt.
Während der Übergangsphase laufen zwei Vergütungslogiken parallel. Eine Planung braucht daher mehrere Annahmen gleichzeitig, mit Wirkung auf Ergebnis, Bilanz und Liquidität.
Wie sich das konkret abbilden lässt, beschreiben wir in den Bereichen Wirtschaftsplanung und Finanzplanung, Kosten- und Erlösmanagement sowie Leistungscontrolling. Vertiefende Beiträge finden Sie außerdem in unserem Blog.
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz ist die gesetzliche Grundlage der Krankenhausreform. Es stellt die Krankenhausplanung von Fachabteilungen auf bundeseinheitliche Leistungsgruppen um, knüpft daran Qualitätskriterien und führt eine Vorhaltevergütung ein, die einen Teil der Finanzierung von der Fallmenge löst.
Das KHVVG ist die Reform selbst. Das Krankenhausreformanpassungsgesetz ist die nachträgliche Anpassung dieser Reform. Es behält die Grundlogik aus Leistungsgruppen, Qualitätskriterien und Spezialisierung bei, verschiebt aber Fristen, erweitert Ausnahme- und Kooperationsmöglichkeiten und reduziert die Zahl der Leistungsgruppen von 65 auf 61.
Die Einführung wurde mit dem KHAG um ein Jahr verschoben. 2026 und 2027 sind budgetneutrale Jahre, 2028 und 2029 folgt die Konvergenzphase, die volle Finanzwirksamkeit tritt ab 2030 ein.
Nach dem KHAG sind es 61 bundeseinheitliche Leistungsgruppen. Zuvor waren 65 vorgesehen. Gestrichen wurden Infektiologie, Notfallmedizin, Spezielle Kinder- und Jugendmedizin sowie Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie.
Das KHAG lässt gestaffelte Ausnahmen zu. Die Länder können Leistungsgruppen zunächst für drei Jahre auch dann zuweisen, wenn die Kriterien nicht erfüllt sind. Eine weitere Dreijahresphase ist möglich, dann jedoch nur mit Einverständnis der Krankenkassen. Insgesamt sind damit Ausnahmen von bis zu sechs Jahren möglich.
Weisen die Länder bis zu diesem Zeitpunkt Leistungsgruppen zu, können die Krankenkassen kein Veto einlegen. Nach diesem Datum gelten strengere Anforderungen an die Abstimmung mit den Kassen.
Auswertungen müssen nach Leistungsgruppen möglich werden, nicht nur nach Fachabteilung und DRG. Zusätzlich braucht es die Kosten je Leistungsgruppe und eine Planung, die während der Übergangsphase mehrere Vergütungsannahmen parallel abbildet.
Quellen, abgerufen am 6. August 2026:
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die verkündete Gesetzesfassung.
Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber für Klinikcontrolling und Krankenhausfinanzierung. Dort finden Sie weitere Beiträge zu Reform, Finanzierung und Controlling.
Wir sehen uns mit Ihnen an, wie sich Ihr Leistungsgeschehen nach Leistungsgruppen auswerten lässt und welche Datengrundlage dafür fehlt. Ohne Verpflichtung und an Ihren eigenen Fragestellungen.
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